Reglement Ehrungen und Auszeichnungen

Reglement
über
Ehrungen und Auszeichnung

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I. Sinn und Zweck

Art. 1 Sinn und Zweck des Reglements

Dieses Reglement dient als Grundlage für alle Ehrungen und Auszeichnung von Aktiv- und Passivmitgliedern, sowie von Sympathisanten der Stadtjodler im Fürstenland Gossau (nachfolgend Stadtjodler genannt).

Art. 2 Sinn und Zweck der Ehrung

Es können Personen gem. Art. 1 geehrt, bzw. ausgezeichnet werden, die sich bei den Stadtjodlern speziell oder generell für das Schweizer Kulturgut im Allgemeinen verdient gemacht haben. Zudem soll für Aktivmitglieder ein Anreiz geschaffen werden, möglichst lückenlos die Proben und Anlässe zu besuchen.

II. Zuständigkeiten

Art. 3 Zuständigkeit / Anträge

a) Ehren- und Freimitgliedschaft:
Ein Antrag zur Ehren- oder Freimitgliedschaft kann der Vorstand oder ein Mitglied zu Handen der Hauptversammlung einreichen. Eine Ehren- o. Freimitgliedschaft kann nur durch die Hauptversammlung verliehen werden.
Bei Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.
b) Jubiläum bei Vereinsmitgliedschaft / Ehrungen zu Proben- und Anlassbesuchen
Der Vorstand entscheidet über Ehrungen für Mitgliedschafts-Jubiläen, sowie für ausgezeichnete Proben und Anlassbesuche. Die Ehrungen werden an der Hauptversammlung durch den Vorstand vorgenommen.

III. Bedingungen für eine Ehrung oder Auszeichnung

Art. 4 Mitglieder

Aktivmitglieder werden nach vollständiger 10jähriger Mitgliedschaft geehrt.
Ein Antrag zur Ehren- oder Freimitgliedschaft wird in der Regel nach 20jähriger Mitgliedschaft zu Handen der Hauptversammlung eingereicht. Sie soll an der folgenden HV vollzogen werden, in dessen Jahr die 20-jährige Mitgliedschaft erreicht wurde.
Über frühere Ehren- oder Freimitgliedschaften entscheidet der Vorstand und reicht einen entsprechenden Antrag zu Handen der Hauptversammlung ein.
Auszeichnungen und Ehrungen für gute Proben – und Anlassbesuche werden gemäss den Aufschrieben des Vize-Präsidenten vorgenommen. Einzelheiten dazu werden in den Artikeln 7 und 8 geregelt.

Art. 5 Vorstand / Kommissionen

Vorstands- und Kommissions-Mitglieder welche aus dem Amt ausscheiden werden mit einem angemessenen Präsent geehrt. Über den Umfang des Geschenkes entscheidet der Vorstand.

Art. 6 Passive / Sympathisanten

Passivmitglieder oder Sympathisanten der Stadtjodler, die sich bei den Stadtjodlern speziell oder generell für das Schweizer Kulturgut im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines der Mitglieder mit einem Präsent geehrt werden. Über den Umfang des Geschenkes entscheidet der Vorstand.

IV. Punktevergabe

Art. 7 Punktevergabe

a) Proben und Anlässe:
Folgende Punkte werden für Proben und Anlässe vergeben
0 Absenzen pro Jahr 10 Punkte
1 – 3 Absenzen pro Jahr 8 Punkte
4 – 6 Absenzen pro Jahr 4 Punkte
7 – 8 Absenzen pro Jahr 2 Punkte
Die Auflistung wird auf Ende eines Kalenderjahres abgerechnet.
b) Vereinsaktivitäten
Organisatoren von Vereinanlässen (z.B. Höck, K&K, Chlausabend) werden 5 Punkte vergeben.
Vorstandsmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen.
c) Besonderes:
Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Abendessen, welches zusammen mit den Partnern durchgeführt wird. Das Abendessen wird im Verlaufe des Jahres durch den Präsidenten angesagt und organisiert.

V. Art des Geschenkes / Ehrung

Art. 8 Art der Geschenke für Probenbesuche

Über den Ansatz bzw. den Wert eines Punktes entscheidet die Hauptversammlung. Dazu reicht ein Eintrag im Hauptversammlungsprotokoll. Eine Änderung des Reglements ist nicht erforderlich.
Ein Punkt wird mit einem Gegenwert von Fr. 5.00 verrechnet. Das Mitglied kann selbständig entscheiden in welcher Form der Gegenwert bezogen werden soll.
Es sind folgende Bezüge in der Höhe des Gegenwertes möglich:
- Zinnbecher
- Zinnkrug/-Kanne
- Zinnschale
- Bezug von Tonträgern (Verkaufspreis)
- Bezug von Stadtjodler-Artikeln (Hemd, Uhr, etc./ Verkaufspreis)
- Wertgutschein eines Fachgeschäfts von Gossau nach Wahl des Mitgliedes.
Die Kumulierung von Punkten verschiedener Jahre ist zulässig und Sache des Mitgliedes.
Alte Gutscheine werden mit einer Punktzahl von 8 Punkten umbewertet.
Barbezüge oder Verrechnungen mit Auslagen bei Vereinsanlässen sind nicht zulässig.

Art. 9 Art der Geschenke 10 jähriger Mitgliedschaft

Bei 10jähriger Aktiv-Mitgliedschaft wird ein graviertes „Melchstüheli“ (Weissküferei) überreicht.

Art. 10 Geschenk bei Ehren- oder Freimitgliedschaft

Mit der Ehren- oder Freimitgliedschaft wird eine Gedenktafel (gravierte Holztafel mit Signet EJV und Signet Stadtjodler) überreicht.

VI. Übergabe / Ehrung

Art. 11 Übergabe von Geschenken

Geschenke werden in der Regel anlässlich der Hauptversammlung überreicht. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 12 Schlussbestimmungen

Ehrungen des EJV oder des NOSJV tangieren dieses Reglement nicht.
Änderungen dieses Reglements können an der Hauptversammlung durch den Vorstand oder eines Mitgliedes beantragt und durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung genehmigt werden.

Gossau, 06. Februar 2004

Genehmigt durch Beschluss der Hauptversammlung 2004

Im Namen der Stadtjodler im Fürstenland Gossau

Der Präsident: Jörg Burkhalter
Der Aktuar: Albert Eicher