Statuten
Statuten der Stadtjodler im Fürstenland Gossau
Statuten der
Stadtjodler im Fürstenland Gossau
(Mitglied des NOSJV und EJV)
vom 06. Februar 2004
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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Die Stadtjodler im Fürstenland Gossau (nachfolgend Stadtjodler genannt) sind ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gossau.
Die Stadtjodler sind Mitglied des Eidgenössischen Jodlerverbandes (EJV), sowie des Unterverbandes Nordostschweizerischer Jodlerverband (NOSJV).
Art. 2 Zweck
Die Stadtjodler sind ihrem Heimatland verbunden. Ihre Bestrebungen sind die Erhaltung, Pflege und
Förderung schweizerischen Brauchtums wie Jodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Allgemeines / Bestand
Die Stadtjodler bestehen aus Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Eine Aktiv-Mitgliedschaft beinhaltet obligatorisch die Mitgliedschaft im NOSJV und EJV.
Art. 4 Aktivmitglieder / Beginn
Aktivmitglied kann nach Bedarf jede gut beleumundete Person werden. Ein Kandidat hat sich beim Vorstand anzumelden.
Er muss sich einer Fähigkeitsprüfung durch den jeweiligen Dirigenten unterziehen. Nach einer Probezeit von 12 Proben kann seine Aufnahme durch Stimmenmehrheit einer Aktivversammlung erfolgen, sofern der Anwärter die Fähigkeiten besitzt und die Proben regelmässig besuchte.
Art. 5 Ehren- und Freimitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können an der Hauptversammlung Mitglieder ernannt werden, welche den Stadtjodlern 20 Jahre treu zur Seite gestanden haben oder sich bei den Stadtjodlern speziell oder generell für das Schweizer Kulturgut im Allgemeinen verdient gemacht haben. Nach Ermessen der Clubmitglieder kann auch die Freimitgliedschaft verliehen werden.
Ein Antrag zur Erteilung der Ehren – oder Freimitgliedschaft kann der Vorstand oder eines der Mitglieder zu Handen der Hauptversammlung stellen.
Einzelheiten zu Ehrungen und Geschenken regelt das Reglement Ehrungen und Auszeichnungen.
Art. 6 Passivmitglieder
Passivmitglied kann jeder Freund und Gönner der Stadtjodler werden. Voraussetzung dafür ist die Bezahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe an der Hauptversammlung festgelegt wird.
Art. 7 Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit:
- dem Austritt
- dem Ausschluss
- dem Tod
Ein Austritt aus dem Verein muss mit einer schriftlichen Kündigung erfolgen.
Ein Aktivmitglied, das den statuarischen Bestimmungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch unmoralisches Benehmen die Ehre desselben schädigt, kann auf Antrag des Vorstandes durch das absolute Mehr einer Aktivversammlung sofort ausgeschlossen werden. Dies ungeachtet einer eventuell bereits eingereichten Kündigung
Passivmitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht entrichten, können nach Ermessen des Vorstandes von der Liste gestrichen werden.
Art. 8 Finanzielle Angelegenheiten beim Austritt / Ausschluss
Finanzielle Angelegenheiten sind innert 30 Tagen nach erfolgter Kündigung zu regeln. Allfällige Guthaben verfallen sonst zu Gunsten der Vereinskasse
Austretende Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen und die Effekten, sofern diese nicht ihr Eigen sind.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 9 Statuten
Beim Eintritt zu den Stadtjodlern werden jedem Aktivmitglied die Statuten ausgehändigt. Diese bleiben sein Eigentum
Jedes Mitglied hat den statuarischen Vorschriften sowie den Anordnungen des Vorstandes und des Dirigenten strikte Folge zu leisten.
Art. 10 Proben
Die vom Dirigenten vorgeschlagenen und vom Vorstand genehmigten Proben sind pünktlich zu besuchen. Jedes Mitglied muss bestrebt sein, möglichst viele Proben und Anlässe besuchen zu können.
Art. 11 Mitgliederbeitrag
Die Jahresbeiträge der Aktiven können je nach Kassenbestand durch Beschluss einer Aktivversammlung festgesetzt, erhöht, erniedrigt oder gänzlich sistiert werden.
Art. 12 Trachten
Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf eine Tracht. Diese wird vom Verein angeschafft und leihweise abgegeben. Einzelheiten und Besitzübernahme werden im Trachtenreglement geregelt.
Das saubere und ordnungsgemässe Tragen der Tracht sind Ehrensache.
Art. 13 Kostenzuschüsse
Je nach Kassabestand kann an der Haupt- oder an einer Aktivversammlung beschlossen werden, einem Aktivmitglied an eine Clubreise einen angemessenen Zuschuss zu gewähren. Der Vorstand legt die Höhe fest.
Art. 14 Antragsrecht
Jedem Mitglied steht das Recht zu, zu Handen der Hauptversammlung Anträge einzureichen.
Art. 15 Ehrungen und Auszeichnungen
Mitglieder können geehrt oder ausgezeichnet werden. Einzelheiten sind im Reglement Ehrungen und Auszeichnungen festgelegt.
IV. Organisation
Art. 16 Organe
Die Organe der Stadtjodler sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Aktivversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 17 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet alljährlich (anfangs Jahr) statt. Die Aktiv-, Ehren-, und Freimitglieder werden dazu eingeladen. Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht.
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitglieder werden in geeigneter Form vor der Hauptversammlung über allfällige Anträge orientiert.
Die Hauptversammlung wählt:
a) den Präsidenten
b) die weiteren Mitglieder des Vorstandes
c) den Dirigenten
d) die Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung beschliesst über:
a) das Protokoll
b) die Genehmigung des Präsidentenberichtes
c) die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsrevisoren
d) den Mitgliederbeitrag
e) das Jahresprogramm
f) Anträge von Mitgliedern und Vorstand
g) die Revision der Statuten und Reglemente
k) weitere Geschäfte
Die Hauptversammlung ehrt Vereinsmitglieder. Einzelheiten werden im Reglement Ehrungen und Auszeichnungen geregelt.
Art. 18 Ausserordentliche Hauptversammlung / Aktivversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen oder Aktivversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, oder wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder eine solche unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt.
Die Versammlungen können im Anschluss an eine Probe vollzogen werden und bedürfen keiner speziellen Einladung.
Art. 19 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vize-Präsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, wobei die Wiederwahl möglich ist.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er besorgt in Verbindung mit den Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte. In Abwesenheit des Präsidenten ist der Vizepräsident dessen Stellvertreter.
Der Aktuar führt die jeweiligen Protokolle über Sitzungen und Versammlungen. Er erledigt allfällige, ihm zugewiesene Korrespondenzen.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und quittiert rechtsgültig.
Der Vorstand ist über seine Tätigkeit dem Verein gegenüber verantwortlich und hat denselben mit Neuerungen stets auf dem Laufenden zu halten.
Rechtsgültige Unterschriften für die Stadtjodler führen der Präsident zusammen mit dem Aktuar.
Art. 20 Rechnungsrevisoren
Die zwei Rechnungsrevisoren werden jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die finanziellen Geschäfte der Stadtjodler. Sie sind verpflichtet, jährlich die Einnahmen, Ausgaben und deren Belege zu prüfen und haben der Hauptversammlung schriftlich Bericht darüber zu geben.
Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Buchführung des Kassiers zu nehmen und dessen Kasse zu kontrollieren.
V. Abstimmungen und Wahlen
Art. 21 Abstimmungen / Wahlen
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Abstimmungen werden ohne gegenteiligen Beschluss offen durchgeführt.
Der Versammlungsleiter hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Versammlungsrecht.
Art. 22 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist eine Versammlung, wenn die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.
VI. Finanzen
Art. 23 Kassawesen
Die Einnahmen der Stadtjodler bestehen aus:
- Jahresbeitrag der Mitglieder
- Jahresbeitrag der Passiven
- Den Einnahmen von Konzerten, Anlässen, Auftritten und Schenkungen
Vereinskonzerte oder Anlässe können mit einer separaten Rechnung abgeschlossen werden.
Aus der Kasse werden bestritten
- Eventuelle Zuschüsse an Vereinsaktivitäten der Aktiven
- Salär des Dirigenten und Vize-Dirigenten
- Verbandsbeiträge
- Anschaffung von Effekten, Trachten und Musikalien
- Kosten für Drucksachen, Porto, Inserate und andere Werbungen, inkl. Homepage
- Auslagen des Präsidenten für EDV-Kosten (jährlich max. Fr. 200.00)
- Entschädigungen an Delegierte und Deckung evtl. Defizite von Vereinsanlässen usw.
- Einlagen in Trachtenfond
Art. 24 Befreiung des Mitgliederbeitrages
Ehren- und Freimitglieder, sowie der Vorstand sind beitragsfrei.
Art. 25 Pflicht des Kassiers
Der Kassier hat die Gelder sofort bei einem Bankinstitut zinstragend anzulegen.
Art. 26 Dirigentensalär
Das Salär des Dirigenten wird mit dessen Einverständnis an der Hauptversammlung bestimmt.
Art. 27 Ausgabenkompetenz
Dem Vorstand steht ein Kredit von Fr. 1000.00 zur freien Verfügung. Ausgaben für Trachten tangieren diesen Kredit nicht, sondern werden vom Vorstand einzeln beschlossen und durch den Trachtenfond beglichen.
Art. 28 Haftung
Für Verpflichtungen der Stadtjodler haftet nur deren Barvermögen. Die Effekten des Vereins und die persönlichen Guthaben der Mitglieder sind unantastbar.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 29 Statutenänderungen
Vorstehende Statuten können an der Hauptversammlung ganz oder teilweise revidiert werden, wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Mitglieder verlangen.
Statutenänderungen erfordern die Anwesenheit von mindestens 50 % der Aktivmitglieder.
Art. 30 Fusion oder Übernahme
Die Stadtjodler können, auf Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Aktivmitglieder, mit einem anderen Verein, welcher Mitglied des NOSJV ist, fusionieren oder von einem solchen übernommen werden.
Der Verein Stadtjodler im Fürstenland Gossau kann nicht aufgelöst werden, solange noch 5 aktive Mitglieder dessen Fortbestehen verlangen.
Bei einer Auflösung sollen die Effekten und Vermögen der zuständigen Behörde von Gossau/SG zur Verwaltung übergeben werden, bis sich wieder ein Verein mit gleichem Namen und Tendenzen konstituiert. Die Verwaltung ist begrenzt auf 10 Jahre.
Sollte in dieser Zeitspanne nichts dergleichen geschehen, verfallen sämtliche Effekten und Vermögen dem Nordostschweizerischen Jodlerverband, welcher sich gerne verpflichtet, diese zweckmässig anzuwenden.
Art. 32 Neugründung
Wenn innert 10 Jahren seit der Auflösung des Vereins ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck gegründet wird, ist das gesamte Vermögen dem neuen Verein zu übergeben.
Art. 33 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung im Jahre 1961 beschlossen und an der Hauptversammlung am 06. Feb. 2004 totalrevidiert worden. Sie treten mit Annahme durch die Hauptversammlung vom 06. Feb. 2004 und nach der Genehmigung durch den NOSJV in Kraft.
Gossau, 06. Februar 2004
Im Namen der
Stadtjodler im Fürstenland Gossau
Der Präsident: Jörg Burkhalter
Der Aktuar: Albert Eicher