Reglement Trachten
Trachten-Reglement
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I. Grundsätzliches
Art. 1 Sinn und Zweck des Reglements
Dieses Reglement dient als Grundlage für die Belange der Trachten bei den Stadtjodlern im Fürstenland Gossau (nachfolgend Stadtjodler genannt). Grundlage dazu bildet Art. 12 der Vereinsstatuten.
Die Tracht der Stadtjodler wurde 1986 erstmals als Fürstenländer Festtagestracht angeschafft. Neuanschaffungen werden zu den gleichen Bedingungen gehandhabt wie alte Trachten.
Eine Fürstenländer Festtagstracht (Männertracht) besteht aus:
- 2 Hosen
- 1 Veston
- 1 Gilet
- 1 Bändel
- 1 Hut
Schwarze Schuhe und schwarze Socken sind Pflicht, werden jedoch vom Club nicht abgegeben, sondern sind Sache des Mitgliedes.
Weibliche Clubmitglieder unterstehen den gleichen Bedingungen. Sie erhalten eine Fürstenländer Festtagstracht, welche aus folgenden Teilen besteht:
- 1 Rock
- 1 Mieder
- 1 Bluse
- 1 Schürze
- 1 „Fichu“
- 1 Haube
- 1 Brosche
Schmuck, Socken etc. werden jedoch vom Club nicht abgegeben, sondern sind Sache des Mitgliedes.
Art. 2 Besitzverhältnis
Die Stadtjodler sind Eigentümer der Tracht. Vorbehalten bleibt Art. 12 dieses Reglements.
II. Abgabe
Art. 3 Abgabe
Die Tracht wird jedem Mitglied nach Aufnahme in den Club gemäss den Vereins-Statuten Art. 12 abgegeben. Ab diesem Datum läuft die Tragezeit. Spezielle Regelungen dazu werden in Art. 12 dieses Reglements geregelt.
Art. 4 Beginn der Tragezeit
Trachten, welche anlässlich des 25-jährigen Jubiläums 1986 ausgehändigt wurden, sind gemäss Art. 12 in den Besitz des Trägers übergegangen. Für alle übrigen neuen Trachten beginnt die Tragezeit mit der Aufnahme in den Club, bzw. der Abgabe der neuen Tracht.
Art. 5 Abgabe von getragenen Trachten
Alte Trachten (Anschaffung 1986), welche im Besitz der Stadtjodler sind, werden nicht mehr an neue Mitglieder ausgegeben. Es besteht die Möglichkeit, diese für private Zwecke zu erwerben.
Ist eine Tracht (Herstellung Müller Oberschaan) im Materialbestand, soll nach Möglichkeit keine neue angeschafft werden, es sei denn, die notwendigen Änderungen sind nicht möglich oder zu aufwändig.
Art. 6 Anschaffung
Ist keine oder keine passende Tracht am Lager (siehe Art. 5 Abs. 2), wird bei der Firma Müller, Oberschaan, oder bei einem anderen Trachtenschneider eine solche bestellt. Frauentrachten werden in der Regel durch die Trachtenschneiderin Silvia Reifler, St. Gallen, erstellt.
Fahrspesen zum Massnehmen gehen zu Lasten des Mitgliedes.
III. Sorgfaltspflicht
Art. 7 Grundsatz
Das Mitglied verpflichtet sich, zur Tracht Sorge zu tragen, sie zu pflegen und fachgemäss zu reinigen. Es muss darauf geachtet werden, dass die Tracht immer ordnungsgemäss getragen wird.
Art. 8 Beschädigung
Wird die Tracht durch unsachgemässe Behandlung beschädigt, hat das Mitglied für den Schaden aufzukommen.
Art. 9 Haftung bei Diebstahl / Brand etc.
Es ist Sache des Mitgliedes, die Tracht gegen Diebstahl, Brand etc. zu versichern.
IV. Rückgabe
Art. 10 Grundsatz
Tritt ein Mitglied bei den Stadtjodlern aus, muss die Tracht frisch gereinigt dem Materialverwalter zurückgegeben werden. Der Vorstand beurteilt den Zustand der Tracht und entscheidet, ob für Instandsetzungen oder Ersatz (siehe Art. 8) eine Entschädigung verlangt werden muss.
Der Vorstand bewertet die Tracht aufgrund der Tragzeit und des Allgemeinzustandes. Er kann eine Fachperson beiziehen (siehe auch Art. 5 und 13).
Art. 11 Tragezeit
Betrug die Tragezeit der Tracht weniger als drei Jahre, müssen für Änderungskosten folgende Beträge verrechnet werden:
Tragezeit Änderungskosten
Anzahl Jahre in SFr.
weniger als 1 Jahr 100.00
1 – 2 Jahre 75.00
2 – 3 Jahre 50.00
mehr als 3 Jahre 0.00
Nach Ablauf von 3 Jahren entfallen die Kosten, vorbehaltlich die Kosten gemäss Art. 8 und Art. 10
V. Kaufrecht
Art. 12 Allgemeines / Aufteilungsschlüssel zum Kauf einer Tracht
Möchte ein austretendes Mitglied die Tracht käuflich erwerben, wird folgender Schlüssel angewendet:
Tragezeit Preis in % der
Anzahl Jahre Anschaffungskosten
weniger als 1 Jahr 100
1 – 2 Jahre 90
2 – 3 Jahre 80
3 – 4 Jahre 70
4 – 5 Jahre 60
5 – 6 Jahre 50
6 – 7 Jahre 40
7 – 8 Jahre 30
8 – 9 Jahre 20
9 – 10 Jahre 10
mehr als 10 Jahre 0
1 Jahr wird mit 12 Monaten gerechnet.
Nach einer Tragezeit von 10 Jahren gehört somit die Tracht dem Mitglied.
Art. 13 Übernahme von bereits getragenen Trachten
Übernimmt ein Mitglied beim Eintritt eine bereits getragene Tracht (siehe Art. 5), beginnt der Rückkaufswert beim betreffenden %-Satz der Einschätzung gemäss Art. 12. Die gleichen Bedingungen werden bei Rückgabe der Tracht von weniger als 3 Jahren, gemäss Art. 11, angewendet.
Art. 14 Erneuerung
Der Vorstand entscheidet über allfällige Erneuerungen von bestimmten Kleidungsstücken oder der Neuanschaffung von Trachten für einzelne Mitglieder, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
Neuanschaffungen werden aus der Clubkasse (Trachtenfond) bezahlt.
Eine Änderung der bestehenden Tracht gegen eine neue (andere) Tracht, müsste an einer Hauptversammlung mit einem absoluten Mehr aller aktiven Mitglieder beantragt werden.
VI. Depot
Art. 15 Kostenbeteiligung
Um die in Art. 11 vorbehaltene Kostenbeteiligung sicherzustellen, wird beim Mitglied bei der Übernahme der Tracht ein Depot von SFr. 100.00 eingezogen.
Art. 16 Rückerstattung
Ist bei der Rückgabe der Tracht keine Belastung notwendig, wird dieser Betrag zurück erstattet.
Art. 17 Abrechnung / Kaufpreis
Bei einem Kauf der Tracht wird das Depot mit dem Kaufpreis verrechnet.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 18 Schlussbestimmungen
Einzelfälle, welche nicht durch dieses Reglement abgedeckt sind, werden von Fall zu Fall durch den Vorstand entschieden.
Art. 19 Inkraftsetzung
Dieses Reglement ersetzt das Trachtenreglement vom 16. Februar 1991. Es wurde an der Hauptversammlung 2004 genehmigt.
Gossau, 06. Februar 2004
Genehmigt durch Beschluss der Hauptversammlung 2004
Im Namen der Stadtjodler im Fürstenland Gossau
Der Präsident: Jörg Burkhalter
Der Aktuar: Albert Eicher